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Sehr geehrte Eltern,

mit dem Schuljahr 2018/19 entfällt an den Oberschulen der Wahlpflichtbereich, d.h. es werden keine Neigungskurse und auch kein Lego (Förderung leistungsstarker Schüler) mehr angeboten.

Dafür wurde ein Wahlbereich geschaffen, in welchem die Schule Angebote zur individuellen Förderung von Begabungen und Interessen für leistungsbereite Schüler anbieten kann. Unserer Schule ist es gelungen folgende Angebote in diesem Schuljahr aufzustellen:

Angebote im Wahlbereich

belegbar für Klassenstufe

Anzahl der Wochenstunden

Förderunterricht Deutsch

5 und 6

1

Förderunterricht Mathematik

5 und 6

1

Handball

5 – 7

2

Fußball

5 – 7

2

Volleyball

5 – 7

1

Medien

5 – 7

2

Kochen

5 – 7

1
(14tägig in der A-Woche 2 Stunden)

Fördern Mathe

9 1
Prüfungsvorbereitung NaWi 10

1

Kunst 5 - 7

2

Ihren Kindern wurde dazu ein entsprechendes Schreiben ausgehändigt, mit der Bitte sich für ein Angebot einzutragen. Bitte bestätigen Sie das mit Ihrer Unterschrift. Die Abgabe der Zettel muss bis spätestens zum 30.08.2018 beim Klassenleiter erfolgen.

Offizieller Start ist in der Woche ab dem 03.09.2018.

Umsetzung:

  • Wünschenswert ist die Teilnahme in einem Angebot des Wahlbereiches
  • Planung für 1 Schuljahr, d.h. die Anmeldung ist verbindlich
  • In den angebotenen Wahlbereichen erfolgt keine Benotung
  • Der Wahlbereich ist bereits im Stundenplan der jeweiligen Klasse ausgewiesen.

K. Schiller
Schulleiterin

Hinweise zum Ganztagsangebot:

Ihren Kindern wurde mit dem Schreiben für den Wahlbereich gleichzeitig eine weitere Information mit den vielfältigen Ganztagsangeboten mitgegeben. Bitte besprechen Sie auch hier eine mögliche Teilnahme und bestätigen Sie dies ebenso mit Ihrer Unterschrift.

K. Schiller
Schulleiterin

   

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<< Transparenzhinweis:
Ab 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen
sind. >>

   
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