Nimmt ein Schüler am Unterricht in anderen Fächern teil, ist aber auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, am praktischen Teils des Sportunterrichts teilzunehmen, so kann er hiervon befreit werden. Grundsätzlich entbindet diese Befreiung vom praktischen Teil des Sportunterrichts aber nicht von der Anwesenheitspflicht. Der Schüler kann trotz der Befreiung von der Sportpraxis in das Unterrichtsgeschehen (z.B. Teilnahme am theoretischen Teil, Übernahme von Schiedsrichteraufgaben und Hilfestellungen) einbezogen werden, soweit sein Gesundheitszustand es zulässt. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Sportlehrkraft.