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A/B Woche?  

Schultage23 24.1

ListeSchulwochen23 24

   

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Ihre Kinder sind für die Dauer des Unterrichts, bei schulischen Veranstaltungen und auf dem direkten Schulweg gesetzlich gegen Unfall versichert. Beachten Sie die folgenden Hinweise in Ihrem eigenen Interesse zur Vermeidung von Nachteilen

  1. Schul- bzw. Schulwegunfälle s o f o r t im Sekretariat der Schule melden, damit sie in das Unfallbuch eingetragen werden können.
  2. Müssen Sie mit Ihrem Kind einen Arzt aufsuchen, weisen Sie den behandelnden Arzt darauf hin, dass es sich um einen Schulunfall handelt. Die Kosten werden dann in der Regel von der Unfallkasse Sachsen übernommen. Sie müssen nach dem Arztbesuch das Sekretariat der Schule informieren, damit eine Unfallmeldung an die Unfallkasse erfolgen kann.

Information der Schule bei schwerwiegenden Erkrankungen

Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind Sie zwar nicht verpflichtet, uns ernsthafte Erkrankungen oder notwendige Medikamenteneinnahmen mitzuteilen, trotzdem möchten wir Sie bitten, die Schule (Sekretariat, Klassenlehrer oder Sportlehrer) zu informieren, falls schwerwiegende Allergien oder andere Erkrankungen vorliegen.

Nur dann können wir im Ernstfall schnell und richtig reagieren.

Informieren Sie uns auch, wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat, damit wir die anderen Eltern informieren können.

Ist Ihr Kind erkrankt, bitten wir am ersten Fehltag  in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr um eine telefonische Benachrichtigung unter der Nummer 03733 506760.

Die Benachrichtigung erfolgt

  • entweder täglich erneut oder
  • am ersten Tag unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit.

Sollte die Erkrankung länger dauern, geben Sie uns erneut Bescheid.

Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen an den Klassenleiter nachzureichen.

Bei längerem Fehlen als 3 Tage ist eine ärztliche Bescheinigung ab dem 1. Tag zu erbringen.

   

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<< Transparenzhinweis:
Ab 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen
sind. >>

   
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